[145], Auch Michael Stolleis befasst sich in seiner Geschichte des öffentlichen Rechts mit der nationalsozialistischen Berufung auf den Rechtsstaat, hält sie aber wohl für eine unehrliche, bloß „taktisch“ gemeinte Okkupierung des Wortes. Carl Hermann Ule, selbst zu nationalsozialistischer Zeit ein Verfechter des Führerprinzips, veröffentlichte 1990 einen Aufsatz mit dem Titel Carl Schmitt, der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der den Schwerpunkt auf den letzten Begriff im Titel legt. Diese Vermählung des Staates mit dem Recht hat der national-soziale Staat von vornherein auf seine Fahne geschrieben; […]. […]. Diese Lockerungen der Gesetzesbindung, die die Punkte 1 bis 3 bedeuten, sowie der Justizstaatlichkeit, welchletztere insoweit zuvor gegen die Exekutive gerichtet war, erfolgen auch bei Groß-Fengels im Namen von oder zumindest als Zugeständnis an überpositive Gerechtigkeit,[107] Führung[108] und Deutschtum[109]. zu diesem Problemkreis Detlef Georgia Schulze: Auf S. 130 in Fn. März 1933 nicht gedeckt, denn dessen Art. Andererseits war er aber doch der Ansicht, dass das Wort „Rechtsstaat“ „rein aus liberalem Denken hervorgegangen“ sei, und es deshalb nicht nur ein „terminologischer Mißgriff“ sei, das Wort weiterzuverwenden. Auch im Fußball hat sich die Erinnerungsarbeit enorm entwickelt. 2)[72] bzw. […]. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“). Rezension des o.g. Auch für die Strafgesetzgebung galt, was in anderen Bereichen von Staat und Gesellschaft zu beobachten war. Bei Schmitt Rechtschreibung ohne Kennzeichnung modernisiert: „Willkür“. Sie umfasst die Vorschul-, die schulische und außerschulische Erziehung sowie die Hochschulbildung während der Zeit des Nationalsozialismus.Ziel war es, die so genannte „arische“ Jugend zu „rassebewussten … Da Schellenberg das liberale Rechtsstaatsverständnis anscheinend für das allein wahre Rechtsstaatsverständnis hält, kann er seinen gesamten Aufsatz unter die pauschale Überschrift Die Rechtsstaatskritik stellen. [157] Auf die Frage, ob Koellreutters Verweisungsweise des Wortes „Rechtsstaat“ (objektiv) sinnvoll und/oder zumindest (subjektiv) ehrlich ist, geht Schmidt nicht explizit ein. [19], Bei Frank findet sich zwar – anders als bei Schmitt (siehe dazu unten) – keine explizite Stellungnahme gegen ein formelles Rechtsstaatsverständnis (wie es bei Frank auch an jeder expliziten Stellungnahme zur Alternative von formellem und materiellem Rechtsstaatsverständnis fehlt). Sie ist die Voraussetzung jeder menschlichen Unternehmungslust; ein blühendes Wirtschaftsleben ist ohne sie undenkbar. Zugleich zeigt die Schrift, wieweit es zumindest bei akademischen Schriften möglich war, Distanz zu wahren, ohne Opfer der Repression zu werden – was wiederum Rückschlüsse darauf zulässt, wieweit die weitergehenden Zugeständnisse anderer Autoren nicht den Umständen geschuldet waren, sondern vermutlich aus Überzeugung erfolgten. Was dies für das „deutsche Recht“ bedeute, wird auch an dieser Stelle von Nicolai nicht ausgeführt, aber in seiner folgenden Schrift Rasse und Recht von 1933 geht er genauer darauf ein. 103 genannten: einerseits Carl Schmitt: Aufgrund der postulierten Einheit von Volk und Führer wurde der sog. Auslassung bei Schmitt nicht gekennzeichnet. Zu nennen sind hier vor allem der Carl Schmitt-Doktorand, Günther Krauß, sowie Ernst Forsthoff (auch ein Schmitt-Schüler, aber seit 1933 Professor und davor schon Privatdozent). Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Im Folgenden sollen die wichtigsten dieser Gesetze vorgestellt werden. VI, 572 Seiten. Januar jährt sich die Befreiung von Auschwitz. Das Recht […] wurzelt als Lebensordnung des Volkes im Volke, ist Ausfluß und Ausdruck des. 160) Postulierung von „offenkundige[r]“ bzw. [40][41] 1934 bezog Schmitt Mohl auch in die Belobigung wegen der „Versöhnung und Verbindung von Staat und bürgerlicher Gesellschaft“ sein: „Große und bedeutende deutsche Gelehrte, wie Robert Mohl, Lorenz v. Stein, Rudolf Gneist, bedienen sich dieses Wortes [Rechtsstaat], um das eigentliche Problem des deutschen 19. Rechtsstaatsverständnis „nüchtern oder mit billigendem Unterton“ referiert habe. […]. Vgl. in einem weiter unten angeführten Zitat: „Es ist an dem, daß …“ – ist eine altertümliche Wendung, die Frank im Sinne von „Es ist nicht so, daß …“ bzw. Schmitt verweist auf seinen eigenen Aufsatz: Vgl. Das Projekt Rechtslexikon.net,